Freistellung von Schülerinnen und Schülern

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2001 hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur darauf hingewiesen, „dass die Regelungen, so wie sie die Übergreifende Schulordnung vorgibt, strikt einzuhalten sind. Dies heißt konkret, dass Schulleiterinnen und Schulleiter wirklich nur in absoluten Ausnahmefällen und unter Vorlage einer schriftlichen Begründung Schülerinnen und Schüler unmittelbar vor oder nach den Ferien vom Unterricht freistellen sollten“.

Dieser Aufforderung des MBWJK werden wir selbstverständlich nachkommen. Eine Beurlaubung vor und nach den Ferien kann deshalb grundsätzlich nicht in Frage kommen!

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55239 Gau-Odernheim
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